Satzung des Sennestadtvereins e. V.

vom 07.11.1983 in der Fassung vom 08.05.2026

Inhalt

Die in der Gründungsversammlung am 07.11.1983 anwesenden Personen, die für sich oder die von ihnen vertretene juristische Person oder Personenvereinigung den Beitritt zum Sennestadtverein erklärt haben, beschließen die folgende Satzung:

§ 01 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Sennestadtverein“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld-Sennestadt. Sein Gerichtsstand ist Bielefeld. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen werden. Er führt dann bei seinem Namen den Zusatz „e. V.“.
  • Das Wappen der früheren Stadt Sennestadt wird als Vereinswappen geführt.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 02 - Aufgaben und Gebiet des Vereins

Der Verein fördert und befasst sich mit:

  • Heimatkunde, Heimatpflege und Heimatgeschichte
  • Natur- und Umweltschutz
  • Landschaftspflege
  • Kunst und Kultur
  • Soziale/r Vielfalt und kulturelles/kulturellem Miteinander 
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Beteiligung an der Weiterentwicklung des städtebaulichen Konzepts der Sennestadt
  • Ortsverschönerung
  • Mildtätige/n Aufgaben in Kooperation mit den Kirchen oder mildtätigen Vereinigungen.

Die Arbeit des Vereins bezieht sich auf das Gebiet der Sennestadt und dem ehemaligen Gebiet Senne II.

Der Verein betreibt diese Aufgaben mit dem Ziel, das Gemeinschaftsleben zu stärken und zu fördern.

Diese Ziele sollen durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem/der Stadtheimatpfleger/-in und dem/der Ortsheimatpfleger/-in, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen erreicht werden.

§ 03 - Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person oder Stelle durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 04 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigung werden.

§ 05 - Erwerb der Mitgliedschaft

  • Natürliche Personen erwerben die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung in Schriftform oder in Textform, z. B. per E-Mail.
  • Juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen erwerben die Mitgliedschaft auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes.

§ 06 - Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  • Die Kündigung muss in Schriftform an die Vereinsadresse oder in Textform, z. B. per E-Mail an info@sennestadtverein.de mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.
  • Ein Mitglied, das die Interessen des Vereins erheblich schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 07 - Ehrenmitgliedschaft

  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  • Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne die Pflicht zur Beitragszahlung.

§ 08 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Im Einzelfall kann der Vorstand Beiträge mindern oder erlassen.
  • Die Mitglieder sind zur Leistung der Beiträge bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres verpflichtet. Erfolgt der Beitritt erst nach dem 30. Juni, so ist der halbe Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres zu entrichten.

§ 09 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 10 – Mitgliederversammlung

  • Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich von dem/der Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Schriftform oder in Textform, z. B. per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse einberufen werden.

In ihr ist jährlich einmal ein Tätigkeitsbericht zu erstatten. Sie werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten und eigenhändig unterschriebenen Antrag von mindestens 5% der Vereinsmitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Abs. (1).

Außerordentliche Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Mitgliederversammlungen.

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied ohne Rücksicht auf die Höhe des Mitgliedsbeitrages eine Stimme. Juristische Personen oder sonstige Personenvereinigungen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person bevollmächtigen. Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben dem Vorstand ihre Berechtigung vor der Versammlung nachzuweisen.
  • Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Diese müssen in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift beantragt werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, in digitaler Form oder als Hybrid-Sitzung erfolgen.

§ 11 – Beschlüsse und Wahlen

  • Die Mitgliederversammlung ist – abgesehen von der Sonderregelung in Abs. (4) – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Bei Abstimmungen entscheidet – abgesehen von der Sonderregelung in Abs. (4) – die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Wahlen erfolgen auf Antrag eines Mitgliedes mit Stimmzetteln in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Sitzung um 14 Tage zu verschieben. Zwei Drittel der dann anwesenden Mitglieder können die entsprechenden Beschlüsse fassen.
  • Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Außerdem sollen wichtige Diskussionspunkte im Protokoll festgehalten werden. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/-in und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

§ 12 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind:

  1. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
  7. Beschlussfassung über alle die Arbeit des Vereins betreffenden Grundsatzfragen und Anträge, soweit es sich nicht um Aufgaben der laufenden Geschäftsführung handelt.
  8. Satzungsänderungen
  9. Auflösung des Vereins.

§ 13 – Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeister/-in
  4. dem/der Schriftführer/-in
  5. bis zu sechs Beisitzern/Beisitzerinnen
  6. dem/der Ortsheimatpfleger/-in
  7. dem/der jeweiligen Leiter/-in des Bezirksamts Sennestadt als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

Der/Die Ortsheimatpfleger/-in kann als Mitglied des Sennestadtvereins auch als Vorsitzende/-r, stellvertretende/-r Vorsitzende/-r, Schatzmeister/-in oder Schriftführer/-in gewählt werden. In einem solchen Fall verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder werden Nachfolger/-innen für den Rest der Wahlperiode des/der Ausgeschiedenen vom Vorstand gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des/der Vorsitzenden wird vom ältesten anwesenden Mitglied geleitet, die übrigen Wahlgänge leitet der/die Vorsitzende.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie den/der Schatzmeister/-in jeweils allein vertreten.
  • Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird nachfolgend „geschäftsführender Vorstand“ genannt.
  • Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
  • Der Vorstand kann einem Dritten oder auch einem oder mehreren seiner Mitglieder Vollmacht erteilen, die aufgrund der jeweiligen Vorstandsbeschlüsse notwendigen Vertretungshandlung vorzunehmen und die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
  • Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden nach pflichtgemäßem Ermessen, mindestens jedoch einmal im Halbjahr einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  • Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Die Sitzung des Vorstands kann in Präsenz, in digitaler Form oder als Hybrid-Sitzung erfolgen.

§ 14 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 15 – Arbeitskreise

  • Der Vorstand kann für bestimmte ständige Aufgabenbereiche oder Einzelaufgaben des Vereins Arbeitskreise bilden, deren Zuständigkeiten festlegen und das leitende Mitglied bestimmen oder einen Personenvorschlag des Arbeitskreises akzeptieren sowie bestehende Arbeitskreise auflösen.
  • In den Arbeitskreisen können alle interessierten Mitglieder und Gäste mitarbeiten.
  • Soweit leitende Mitglieder der Arbeitskreise dem Vorstand nicht angehören, sind sie gleichwohl zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie können beratend mitwirken.

§ 16 – Kassenprüfer/-innen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlzeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer/-innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diesen obliegt es insbesondere, die gesamte Kassenführung des Vereins zu überwachen, den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17 – Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vom Tage der Beschlussfassung an in Kraft.

Bielefeld, den 08.05.2026

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